Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

1) Beitragsfähig ist der Erschiießungsaufwand:

1. für die zum Anhau bestimmten öffentlichen Straßen

und Wege

a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,

b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite,

2. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis

zu 8 m Breite,

3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen

(§ 127 Abs. 2 Ziff. 2 BBauG) bis zu 21 m Breite,

4. für Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,

b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauge­biete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu v.H. der Summe der nach § 3 sich ergeben­den Geschoßflächen,

3. für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,

b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauge­biete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 13 v.H. der Summe der nach § 3 sich ergeben­den Geschoßflächen.

2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 im Sinne des § 128 Abs. 1 des Gesetzes gehören insbe­sondere die Kosten für:

a)

den

b)

die

c)

die

des

wie

d)

die

e)

die

f)

die

g)

die

Erwerb der Grundflächen,

Freilegung der Grundflächen,

Herstellung des Straßenkörpers einschließlich Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche so- notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,

Radfahrwege,

Bürgersteige,

Beleuchtungseinrichtungen

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