§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
1) Beitragsfähig ist der Erschiießungsaufwand:
1. für die zum Anhau bestimmten öffentlichen Straßen
und Wege
a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,
b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite,
2. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis
zu 8 m Breite,
3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen
(§ 127 Abs. 2 Ziff. 2 BBauG) bis zu 21 m Breite,
4. für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu Iß v.H. der Summe der nach § 3 sich ergebenden Geschoßflächen,
3. für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 13 v.H. der Summe der nach § 3 sich ergebenden Geschoßflächen.
2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 im Sinne des § 128 Abs. 1 des Gesetzes gehören insbesondere die Kosten für:
a)
den
b)
die
c)
die
des
wie
d)
die
e)
die
f)
die
g)
die
Erwerb der Grundflächen,
Freilegung der Grundflächen,
Herstellung des Straßenkörpers einschließlich Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche so- notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
Radfahrwege,
Bürgersteige,
Beleuchtungseinrichtungen
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