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(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. den Namen des Beitragsschüldners,
2. die Bezeichnung des Grundstückes,
3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 2) des Anteils der Stadt (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 3 und 6),
4. die Festsetzung des Zahlungstermines,
3. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und 6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Der Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrags zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.
§ 10
Vorausleistungen
(1) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, werden Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben, wenn ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück genehmigt wird. Die Vorausleistung kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages festgesetzt werden.
(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 sinngemäß.
§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Betrag einer Ablösung (§ 133 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbaugesetzes) bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablör- sung besteht nicht.
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