Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. den Namen des Beitragsschüldners,

2. die Bezeichnung des Grundstückes,

3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitrags­fähigen Erschließungsaufwandes (§ 2) des Anteils der Stadt (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 3 und 6),

4. die Festsetzung des Zahlungstermines,

3. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und 6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hinweisen, daß er bei der Verbandsgemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Der Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrags zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitrags­schuldner eine unbillige Härte wäre.

§ 10

Vorausleistungen

(1) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, wer­den Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben, wenn ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück genehmigt wird. Die Vorausleistung kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages festgesetzt werden.

(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 sinngemäß.

§ 11

Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Betrag einer Ablösung (§ 133 Abs. 3 Satz 2 des Bundes­baugesetzes) bestimmt sich nach der Höhe des voraussicht­lich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablör- sung besteht nicht.

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