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§ 12
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gelten das Kommunalabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie die in § 3 des*Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und des Steuersäumnisgesetzes.
Ergänzend zum Kommunalabgabengesetz gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Ermittlung und die. Festsetzung der Steuern sinngemäß.
§ 13
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzungen der Stadt Montabaur vom 16.8.1974 sowie der ehemaligen Gemeinden:
Bladernheim
vom
19.1.1966
Eigendorf
vom
22.9.1964
Eschelbach
vom
24.9.1963
Horressen
vom
26.10.1962
Reckenthal
vom
6.3.1963
Wirzenborn
vom
19.5.1968
über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages außer Kraft.
Soweit eine Beitragspflicht auf Grund frührer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.
Montabaur, den
Stadt Montabaur
Bürgermeiste

