Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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§ 8

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die öffentlichen, zum Ausbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind end­gültig hergestellt, wenn die Stadt die erforderlichen Grund­stücke erworben hat und die Erschließungsanlagen die nach­stehenden Merkmale aufweisen:

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer- Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart,

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie

3.. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abrenzung gegen die Fahrbahn und gegenein­ander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt­belag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufwei­sen, soweit die Stadt nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige verzichtet wird und die Gehwege in einfacher Form angelegt werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch an­gelegt sind.

(4) Die Stadt stellt die endgültige Herstellung der ein­zelnen Erschließungsanlagen, des bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage oder der zusammengefaßten Er­schließungsanlagen fest.

§ 9

Beitragsbescheid

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

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