Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinander­stoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt Satz 1 und 2 entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanla­gen liegen, gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der größte Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 30 m beträgt. Beträgt der größte Abstand zwischen zwei Erschließungsanlagen 30 - 100 m, so gilt folgendes:

Die Tiefenbegrenzung von 50 m wird von beiden Erschlies­sungsanlagen aus gemessen. Soweit die innerhalb dieser Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksflächen sich über­schneiden, gilt Absatz 3-

(3) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für über­wiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

§ 7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

3 . die Bürgersteige,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auf­wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeit­punkt stellt die Stadt fest.