Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 Abs. 1. Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Gewerbegebieten und Industriegebieten 40 v.H. der Grundstücksfläche hinzugerech net; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
(2) Sofern für Gebiete, die durch eine einzelne Erschliessungsanlage oder einen bestimmten Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine zusammengefaßte Erschließungsanlage erschlossen werden, eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 Abs. 2. Den Geschoßflächen werden Grundstücke in Gewerbegebieten und Industriegebieten 40 v.H. der Geschoßfläche hinzugerechnet; das gleiche gilt für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
( 3 ) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135^ - alte Teilung - (Eckgrundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133
Abs. 1 BBauG vorliegen.
Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Stadt stehen und
1. nach Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder
2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung
a) Erschließungsbeiträge entrichtet worden sind oder
b) eine Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

