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2. bei Grundstücken, die ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Veg oder in anderer rechtlich gesicherten Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungs- / anlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe
von höchstens ßOm.
Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit hinzuzurechnen.
(2) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl ist der Bebauungsplan maßgebend. Das gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 des'"Bundesbaugesetzes. Im Falle des § 34 des Bundesbaugesetzes ist die Geschoßflächenzahl in entsprechender Anwendung der Baunutzungsverordnung zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Vervielfachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3?5* Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(l) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§4) auf die durch die einzelne Erschließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einer Erschließungsaniage oder die zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke nach den
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