Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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2. bei Grundstücken, die ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Veg oder in anderer rechtlich gesicherten Form ver­bunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungs- / anlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe

von höchstens ßOm.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus bau­lich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit hinzu­zurechnen.

(2) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl ist der Bebauungsplan maßgebend. Das gilt auch im Falle der Plan­reife im Sinne des § 33 des'"Bundesbaugesetzes. Im Falle des § 34 des Bundesbaugesetzes ist die Geschoßflächenzahl in entsprechender Anwendung der Baunutzungsverordnung zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoß­flächenzahl aus der Vervielfachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3?5* Ist im Zeit­punkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die an­stelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

§ 6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(l) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§4) auf die durch die einzelne Erschließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einer Erschließungsaniage oder die zusammengefaßten Er­schließungsanlagen erschlossenen Grundstücke nach den

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