Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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(3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), für Parkflächen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b und für Grünanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 b werden ent­sprechend den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet; im Falle des § 6 Abs. 2 ist nach dieser Vorschrift zu verfahren. Das Verfah­ren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Parkflächen oder Grünanlagen als selbständige Erschließungsanlagen ab­gerechnet werden.

§ 4

Anteil der Stadt am beitrags­fähigen Erschließungsaufwand

Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungs­aufwandes. Erhält die Stadt Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag über­schreiten, so erhöht sich der Anteil der Stadt nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

§ 5

Grundstücksflächen und Geschoßflächen

(1) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außer­halb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vor­sieht.

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage an­grenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens ßO m,

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