Akte 
Sitzung 27. November 1975
Entstehung
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5. die Radwege,

6. die Bürgersteige,

7. die Beleuchtungseinrichtungen,

8. die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen,die so­wohl der Entwässerung von Erschließungsanlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Erschließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässerung der Erschließungsan­lagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten, die zur Verlegung eines Regenwasserkanals von 30 cm Durchmesser in einer Verlegungstiefe von 1,30 m erforderlich sind),

9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

10. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Er­schließungsanlagen und

11. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stütz­mauern.

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Für Plätze, Wege, Parkflächen und Grünanlagen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bun­des-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straßen hinausgehen.

(6) Aufwendungen für Straßenanlagen zum Umkehren von Kraft­fahrzeugen (Wendehämmer) sind insoweit beitragsfähig, als deren Gesamtbreite das Doppelte der in Absatz 1 genannten Fahrbahnen nicht überschreitet.

§ 3

Art und Ermittlung des beitrags­fähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann ab­weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlies­sungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsan­lage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.

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