- 3 -
e) Industriegebieten
aa) mit einer Baumassenzahl bis 3)0 bb) mit einer Baumassenzahl über 3)0
23,0 m
bis 6,0
23,0 m 27,0 m
cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0
2. Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammel
Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG)
27,0 m
3. Für Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im
Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 3,0 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig-sind, bis zu 13 v.H. der Summe der nach § 3 Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.
4. Für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der.in Nr. 1 und 2
genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 13 v.H. der Summe der nach § 3 Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 1
und 2 gehören insbesondere die Kosten für:
1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,
2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteinbefestigung,
4 -

