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§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:
1. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, einschließlich der Standspuren, Radwege und Gehwege) von
a) Wochenendhausgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,2
b) Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,4
bei einseitiger Bebaubarkeit
c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten,
allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,7 bei einseitiger Bebaubarkeit
bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,7 bis 1,0
bei einseitiger Bebaubarkeit
cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6
d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sonder
gebieten
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0
bb) mit einer Geschoßflächenzahl über
1,0 bis 1,6
cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0
7,0 m
10,0 m 8,5 m
14,0 m
10.5 m
18,0 m
12.5 m
20,0 m 23,0 m
20,0 m 23,0 m
:
3 -
25,0 m 27,0 m

