Anlage Nr. 1
Satzung
der Stadt Montabaur
über die 'Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen ( Erschließungsbeiträge ) vom
Der Stadtrat hat auf Grund des § 132 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni I960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) und der §§ 1 bis 4 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.11.1934 (GVB1. S. 139, BS 610 - 10) die folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur vom hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungs beiträge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes (§§ 12? ff) und dieser Satzung.

