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Abgabefrei bleiben Lieferungen an die Gemeinde (einschließlich für Straßenbeleuchtung) sowie an Werksangehörige der KEVAGund ferner der Eigenverbrauch der KEVAG.
Desgleichen bleiben solche Lieferungen an Sonderabnehmer abgabefrei, deren Durchschnittspreis 5 Pf/kWh nicht überschreitet. Dieser Durchschnittspreis von 5 Pf/kWh beruht auf den bei Vertragsbeginn geltenden Kohlenpreisen und Löhnen. Bei Änderung der derzeitigen Kohlenpreise und Löhne ändert sich dieser Durchschnittspreis nach der bei der KEVAG für Sonderabnehmer üblichen Preisklausel.
§6, I. 2. und I. 3. bleiben bestehen.
§ 6, II. entfällt.
§ 6, III. Wenn gesetzliche oder behördliche Anordnungen die Konzessionsabgabf
in der vereinbarten Höhe nicht mehr zulassen, oder wenn die für die Gemeinde aus der Konzessionsabgabe zu erwartende Einnahme durch einen Eingriff des Gesetzgebers in FortfaH kommen sollte, werden die Vertragspartner unverzüglich in Verhandlungen eintreten mit dem Ziel, einen Ausgleich für die der Gemeinde entgehende Konzessions- abgabe in gesetzlich zulässiger Form herbeizuführen oder eine Ver ' einbarung zu treffen, die einen gleichwertigen wirtschaftlichen Erfc" , ^
garantiert. Durch derartige Maßnahmen dürfen jedoch der KEVAG keine höheren Aufwendungen als nach Abschnitt I, Ziff. 1 entstehen.
Wird die Konzessionsabgabenanordnung ohne Ersatz gesetzlich aufgehoben, verbleibt es bei der unter Abschnitt I. Ziff. 1 vereinbarten Konzessionsabgabe.
§ 7, H. 1. entfällt
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