Akte 
Sitzung 25. Oktober 1973
Entstehung
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Straßenbeleuchtungs vertrag

Im Straßenbeleuchtungsvertrag, der Bestandteil des Konzessionsvertrages ist, entfallen bzw. ändern sich nachstehende §§.

§ 2 entfällt.

§ 3 entfällt.

§ 5 wird wie folgt geändert:

Die Stadt erwirbt von der KEVAG die Straßenbeleuchtungsanlagen in den ehemaligen 7 Gemeinden zum 1. 7. 1973. Der Kaufpreis beträgt 79 713, 69 DM (Neunundsiebzigtausendsiebenhundertunddreizehn DM). Die gesetzliche Um­satzsteuer ist zusätzlich zu bezahlen. Der vorgenannte Betrag kann in zwei Raten von der Stadt bezahlt werden. Die 1. Rate kann mit der Konzessions - abgabe für 1973 und der Rest mit der Konzessionsabgabe für 1974 beglichen werden.

Für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung, Umänderung und Unterhaltung der Straßenbeleuchtungsanlagen in den ehemaligen 7 Gemeinden ist ab 1. 7. 1973 die Stadt zuständig.

Als Übergabestelle (Eigentumsgrenze) zwischen den Anlagen der KEVAG und der der Stadt gehörenden Straßenbeleuchtungsanlagen gelten die An- schlußsichcrungen der Haupteinspeisepunkte oder der Fortschaltungen.

Allgemeine Bestimmungen

1) Dieser Nachtragsvertrag tritt am 1. 7. 1973 in Kraft und läuft bis zum 31.12.1989 weiter.

2) Etwaige Kosten dieses in 2 Exemplaren ausgefertigten Vertrages tragen die Vertragsschließenden je zur Hälfte.

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