Straßenbeleuchtungs vertrag
Im Straßenbeleuchtungsvertrag, der Bestandteil des Konzessionsvertrages ist, entfallen bzw. ändern sich nachstehende §§.
§ 2 entfällt.
§ 3 entfällt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Die Stadt erwirbt von der KEVAG die Straßenbeleuchtungsanlagen in den ehemaligen 7 Gemeinden zum 1. 7. 1973. Der Kaufpreis beträgt 79 713, 69 DM (Neunundsiebzigtausendsiebenhundertunddreizehn DM). Die gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich zu bezahlen. Der vorgenannte Betrag kann in zwei Raten von der Stadt bezahlt werden. Die 1. Rate kann mit der Konzessions - abgabe für 1973 und der Rest mit der Konzessionsabgabe für 1974 beglichen werden.
Für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung, Umänderung und Unterhaltung der Straßenbeleuchtungsanlagen in den ehemaligen 7 Gemeinden ist ab 1. 7. 1973 die Stadt zuständig.
Als Übergabestelle (Eigentumsgrenze) zwischen den Anlagen der KEVAG und der der Stadt gehörenden Straßenbeleuchtungsanlagen gelten die An- schlußsichcrungen der Haupteinspeisepunkte oder der Fortschaltungen.
Allgemeine Bestimmungen
1) Dieser Nachtragsvertrag tritt am 1. 7. 1973 in Kraft und läuft bis zum 31.12.1989 weiter.
2) Etwaige Kosten dieses in 2 Exemplaren ausgefertigten Vertrages tragen die Vertragsschließenden je zur Hälfte.
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