Hi. St adtbürgerme i ster u nd Stadtboi geordnete
§ 7
Amtszeit und Besoldung des Stadtbürgermeisters
(l) Gemäß § 51 (l) Satz 3 GemO wird die Stelle des Bürgermeisters der Stadt
Montabaur in Personalunion mit der Stelle des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Montabaur hauptamtlich besetzt.
(2) Die Amtszeit des hauptamtlichen Stadtbürgermeisters beträgt, gern. § 52 (l) GemO 10 Jahre.
(3) Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters richten sich nach den Vorschriften des Kommunalbesoldungsgesetzes vom 22. 7. 1965 (GVB1. S. 149) in der jeweils geltenden P'assung.
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Zahl der Stadtbeigeordneten
(l) Die Zahl der Stadtbeigeordneten beträgt drei.
(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.
§ 9
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Stadtbeigeordneten
(l) Der Beigeordnete, der den Stadtbürgermeister innerhalb eines Monats ingesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.
(2) Da der Stadtbürgermeister hauptamtlich bestellt ist, bemißt sich die Aufwands
entschädigung des ehrenamtlichen Beigeordneten nach dem Betrag, den ein ehr( ' Tadtbürgermeister erhalten würde. Sie beträgt ein Dreißigstel
gern. § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 Ent
des
schädigungs- VO - Gemeinden für jeden Tag der Vertretung.
(3) Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 dieser Satzung gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Beigeordneten, die nicht Mitglieder des Stadtrates sind.
(4) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Entschädigungs-VO zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung gern. Abs. 4.

