Akte 
Sitzung 25. April 1974
Entstehung
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IV. Stadtrat § 10

Aufwandsentschädigung

(1) Die Ratsmitglicder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates und dessen Ausschüsse sowie für die Teilnahme an den Fraktions­sitzungen bis zum Ende des Monats, in dem das Mandat, erlischt, eine Aufwands­entschädigung.

(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind die durch die Ausübung des Mandats entstandenen notwendigen baren Auslagen abgegolten.

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(3) Ein etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitsgebers nachzuweisen. *

(4) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich nachträglich zu zahlen.

(5) Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn die Aufgaben des Ratsmitgliedes länger als drei Monate nicht wahr genommen werden, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

§ 11

Höhe der Aufwandsentschädigung

Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Stadtratsmitglieder und die Bei­geordneten 200, DM pro Jahr.

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V. Ausschüsse des Stadtrates ^

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__ § 12_ __-_

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

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(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

a) Haupt- und Finanzausschuß und Werksausschuß

b) Rechnungsprüfungsausschuß

c) Schulausschuß

d) Bauausschuß

e) Sozialausschuß

f) Wald- und Friedhofsausschuß

g) Hospitalausschuß

(2) Weitere Ausschüsse können bei Bedarf vom Stadtrat gebildet werden.

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