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(3) Die Abfallstoffe werden mit ihrer Ablagerung auf dem Müllplatz Eigentum der Stadt. Hierin Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Mit der Ablagerung der Abfallstoffe übernehmen die für die Anfuhr Verantwortlichen die Gewähr, daß dieser Müll keine der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Stoffe enthält. Sie haften für alle Schäden, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen § 4 Abs. 2 ergeben.
§ 6
Benutzungszeiten
Die Öffnungszeiten des Müllplatzes werden von der Stadtver
waltung festgesetzt und in der in der jeweils gültigen Hauptsatzung der Stadt Montabaur vorgeschriebenen Art öffentlich bekanntgemacht. Die Verwaltung kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 7
Benutzungsgebühr
(l) Für die Benutzung des Müllplatzes ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr beträgt für jede Entladung
a) für Personenkraftwagen
0,50 DM
b) für Gespannfahrzeuge, Zugmaschine mit Anhänger bis 1 t, Lastkraftwagen bis 1 t Leergewicht sowie für Personenkraftwagen mit Anhänger
Sitzung v. 17.7.1970 VI.Leg.-P.
2,— DM
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung und ist mit dem Kauf des Gebührenscheines bei der auf dem Müllplatz anwesenden Aufsichtsperson zur
VI.Leg.-P
Lß. 10 . 70
Zahlung fällig.
Gebührenschuldner ist der jeweilige Benutzer
§ 8
Betretungsverbot
/I. Leg.-P.
(l) Jugendlichen unter vierzehn Jahren ist ohne Begleitung von Erwachsenen das Betreten des Müllplatzes sowie das Abladen
von Müll auf dem Müllplatz untersagt. Eltern, Erziehungsbe
rechtigte oder Auftraggeber gelten als Verantwortliche bei
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot.
(2) Das Betreten oder Befahren des Müllplatzes ist nur den
-y*—
Leg.-P. VI
Berechtigten zur Ablagerung von Müll gestattet. Das Betreten oder Befahren des Platzes aus anderen Gründen ist verboten, ebenso das Entnehmen bereits abgelagerten Mülls.
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