Akte 
Sitzung 15. Juli 1970
Entstehung
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(3) Die Abfallstoffe werden mit ihrer Ablagerung auf dem Müllplatz Eigentum der Stadt. Hierin Vorgefundene Wert­gegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(4) Mit der Ablagerung der Abfallstoffe übernehmen die für die Anfuhr Verantwortlichen die Gewähr, daß dieser Müll keine der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Stoffe enthält. Sie haften für alle Schäden, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen § 4 Abs. 2 ergeben.

§ 6

Benutzungszeiten

Die Öffnungszeiten des Müllplatzes werden von der Stadtver­

waltung festgesetzt und in der in der jeweils gültigen Hauptsatzung der Stadt Montabaur vorgeschriebenen Art öffentlich bekanntgemacht. Die Verwaltung kann in beson­deren Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 7

Benutzungsgebühr

(l) Für die Benutzung des Müllplatzes ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr beträgt für jede Entladung

a) für Personenkraftwagen

0,50 DM

b) für Gespannfahrzeuge, Zugmaschine mit An­hänger bis 1 t, Lastkraftwagen bis 1 t Leer­gewicht sowie für Personenkraftwagen mit Anhänger

Sitzung v. 17.7.1970 VI.Leg.-P.

2, DM

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der öffent­lichen Einrichtung und ist mit dem Kauf des Gebührenscheines bei der auf dem Müllplatz anwesenden Aufsichtsperson zur

VI.Leg.-P

. 10 . 70

Zahlung fällig.

Gebührenschuldner ist der jeweilige Benutzer

§ 8

Betretungsverbot

/I. Leg.-P.

(l) Jugendlichen unter vierzehn Jahren ist ohne Begleitung von Erwachsenen das Betreten des Müllplatzes sowie das Abladen

von Müll auf dem Müllplatz untersagt. Eltern, Erziehungsbe­

rechtigte oder Auftraggeber gelten als Verantwortliche bei

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot.

(2) Das Betreten oder Befahren des Müllplatzes ist nur den

-y*

Leg.-P. VI

Berechtigten zur Ablagerung von Müll gestattet. Das Betreten oder Befahren des Platzes aus anderen Gründen ist verboten, ebenso das Entnehmen bereits abgelagerten Mülls.

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