(5) Betriebe, die die Müllabfuhr zum Gegenstand ihres Unternehmens haben, dürfen den Müllplatz nur zum Ablagern von Müll benutzen, der im Stadtgebiet von Montabaur anfällt.
§ 3
Benutzungszwang
(1) Die Berechtigten im Sinne des § 2 sind verpflichtet, den Müll, soweit dieser auf den ihnen gehörenden Grundstücken nicht unschädlich und ohne störende Einwirkungen verwertet bzw. vernichtet werden kann, auf dem Müllplatz abzulagern.
(2) Das Ablagern von Müll, Bauschutt und Erdaushub auf anderen Grundstücken (z.B. Wegen, Plätzen, Gewässergrundstücken oder Gräben) ist untersagt.
§ 4
Begriffsbestimmung
(1) Als Müll im Sinne dieser Satzung gelten der in Wohnungen, Wohngrundstücken, landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben anfallende Unrat, soweit dieser nicht nach der Satzung über die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 8.12.1964 der staubfreien Müllabfuhr zuzuführen ist.
(2) Auf dem Müllplatz dürfen solche Stoffe nicht abgelagert werden, die nach ihrer Art, Zusammensetzung und sonstigen Beschaffenheit nicht zur Ablagerung geeignet sind oder deren Ablagerung Gefahren mit sich bringen kann. Hierzu zählen insbesondere:
a) menschliche und tierische Fäkalien, Stalldung und gesundheitsgefährdende, ekelerregende und übelriechende Stoffe' sowie Tierkadaver;
b) Abfälle aller Art aus Metzgereien, Molkereien, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen;
c) Stoffe, die das Grundwasser gefährden, wie z.B. Chemikalien, in flüssiger oder fester Form, Benzin, Karbol, 01;
d) Stoffe, die leicht entzündbar und explosiv sind, wie z.B. Sprengkörper, Feuerwerkskörper;
e) Autowracks.
§ 5
Ablagerung des Mülls
(1) Der Müll ist auf dem Müllplatz nach näherer Anweisung des Aufsichtspersonals abzuladen und so einzuplanieren, daß
in jedem Falle der nächstfolgende Benutzer Müll ablagern kann und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.
(2) Es ist untersagt, Müll auf dem Müllplatz zu verbrennen oder auf dem Platz Feuer zu legen.
Sitzung v. 17.7.1970 VI.Leg.-P.
Satzung v
15. 10. 70
/I. Leg.-P

