Akte 
Sitzung 15. Juli 1970
Entstehung
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Satzung

der Stadt Montabaur über die Benutzung des Platzes

vom

5. AUB, 1970

städtischen Müll-

Unter Aufhebung der Satzung über die Benutzung des städt. Müll­platzes vom 12o3*1969 beschließt der Rat der Stadt Montabaur aufgrund der §§ 24 und 2? der Gemeindeordnung - Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz - in der Fas­sung vom 25.9.1964 (6VB1. S. l4ß) und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 8.11.1954 (GVB1. S. 139) in der zur Zeit gültigen Fassung am 15 . Juli 1970 folgende Neu­fassung der Satzung

§ 1

Allgemeines

(1) Um eine geordnete, der Erhaltung der Volksgesundheit und der Reinhaltung des Stadtgebietes dienende Ablagerung des in der Stadt Montabaur anfallenden Mülls zu gewährleisten, unter­hält die Stadt Montabaur auf dem Grundstück Flur 34, Flurstück 5204 (Hinter dem alten Galgen) einen Müllplatz, der durch Schilder mit der Aufschrift "Müllplatz für die Einwohner

der Stadt Montabaur" gekennzeichnet ist.

(2) Die Benutzung des städtischen Müllplatzes wird durch diese Satzung geregelt und unterliegt der Beaufsichtigung durch Beauftragte der Stadt. Den Weisungen der Beauftragten ist Folge zu leisten.

§ 2

Benutzungsrecht

(1) Die Einwohner der Stadt Montabaur haben das Recht, den auf ihren Grundstücken anfallenden Müll, soweit es sich nicht um Hausmüll handelt, der nach der Satzung über die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 8.12.1964 der staubfreien Müllabfuhr zuzuführen ist, auf dem Müllplatz abzulagern.

(2) Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind auch Grundbe­sitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Stadt Montabaur wohnen, aber in der Stadt Montabaur Grundbesitz oder einen Gewerbebetrieb haben, die Erbbauberechtigten und die Nieß­braucher, sowie die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstückes Berechtigten, u.a. auch die Mieter und Pächter.

(3) Die Ablagerung von Bauschutt und Erdmassen aus Ausschach­tungen von Baugrundstücken ist verboten.

(4) Personen, die nicht unter den Kreis der Berechtigten nach Absatz 1 und 2 fallen, dürfen in begründeten Ausnahmefällen den Müllplatz nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadtver­waltung benutzen. Für die Zustimmung wird eine Verwaltungsge­bühr nach dem Landesgebührengesetz erhoben.

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Sitzung v. 17.7.1970 VT.Leg.-P.

13. 8. 70

VI.Leg.-P.

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