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§ 9
Geldbuße und Zwangsmittel
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- DM geahndet werden. In Fällen von geringerer Bedeutung kann auch eine gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen werden.
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeit vom 24.5.1968 (BGBl. S. 48) findet Anwendung.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. 101).
§ 10
Rechtsmittel
Gegen die Heranziehung zur Gebühr stehen dem Abgabepflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7*1960 (GVB1.
S. 145) zu. Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nicht aufgeschoben.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, Die Satzung über die Benutzung des städt. Müllplatzes vom I2.3.I969 wird aufgehoben.
Montabaur, den
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