Akte 
Sitzung 15. Juli 1970
Entstehung
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§ 9

Geldbuße und Zwangsmittel

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Eine Ordnungs­widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- DM ge­ahndet werden. In Fällen von geringerer Bedeutung kann auch eine gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen werden.

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeit vom 24.5.1968 (BGBl. S. 48) findet Anwendung.

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. 101).

§ 10

Rechtsmittel

Gegen die Heranziehung zur Gebühr stehen dem Abgabepflichtigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Landesgesetz zur Aus­führung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7*1960 (GVB1.

S. 145) zu. Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nicht aufgeschoben.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, Die Satzung über die Benutzung des städt. Müllplatzes vom I2.3.I969 wird aufgehoben.

Montabaur, den

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