(1) Zur Veräußerung des .Erbbaurechtes an einen Dritten bedarf die Erbbauberechtigte der Zustimmung der Grundstuckseigentümerin.
(2) Die .Erbbauberechtigte kann das Erbbaurecht mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast nur mit Zustimmung der urundstückseigentümerin belasten. Dieses gilt auch für jede Änderung des Inhalts einer solchen .Belastung.
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(1) Die Erbbauberechtigte ist jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von 6 Monaten berechtigt, das Erbbaurecht aufzuheben, und die Grundstückseigentümerin ist verpflichtet, ihre Zustimmung jzur Aufhebung des Erbbaurechts zu erteilen, sobald ihr die Erklärung über die Aufgabe des Erbbaurechts zugegangen ist.
(2) Veräußert die Eigentümerin die Grundstücke an einen Dritten, so hat sie diesen im Kaufvertrag zu verpflichten, in eine Aufhebung des Erbbaurechts einzuwilligen.
§ 9
(1) Erlischt das Erbbaurecht, so hat die Grundstückseigentümern
für die vorhandenen uauwerke und Anlagen sowie*für den Aufwuchs eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
(2) Sollten die beim Erlöschen des Erbbaurechtes vorhandenen Bauwerke nach Art und umfang in keinem wirtschaftlich vernünf— . tigen Verhältnis zu der ^röße, der Beschaffenheit, der Lage oder cer. Verwendungszweck des Grundbesitzes stehen, so ist die Erbbauberechtigte auf Verlangen der Grundstückseigentümerin ver blicheeu, das Gelände zum Verkehrswert anzukaufen, es sei de...., daß die Erbbauberechtigte ganz oder - im Einvernehmen miu de- ..'undstückseigentümerin - teilweise auf die Zahlung der in ^.bse^z (l) vorgesehenen -Entschädigung verzicntet.

