Akte 
Sitzung 29. April 1965
Entstehung
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innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Eingang der schriftliche n^Eiige üoer den ^oschluß eines Kaufvertrages durch schriftliche Anzeige gegenüber der Grundstückseigentümerin ausgeübt wird.

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(1) Für die Festsetzung des Erbbauzinses werden die Richtlinien über die Begründung von i<utzungsverhältnissen an Forstflächen für ^wecke der Verteidigung (NV-Forst) vom 25. 7. 1961 U-linnlFin 1961 < 3 . 744 ff.) zugrunde gelegt, danach beträgt der Erbbauzins auf­gerundet jährlich 2.096, DM (i. w.: Zweitausendsechsundneunzig Deutsche Mark); ^ur eine fläche von ca. 10,8 ha *-194,07 DM/ha. Der endgültige Jahresbetrag des .Erbbauzinses wird nach Vermessung aus der dann festliegenden Elächengröße ermittelt.

(2) Der Erbbauzins ist am 1. uanuar eines jeden Jahres im voraus zu zahlen. Der Erbbauzins ist dinglich zu sichern, Eie erste Zahlung hat spätestens 4 Wochen nach Eintragung des Erbbaurechts im Grund­buch zu erfolgen.

(3) Der Erbbauzins ist auf Verlangen eines der Vertragspartner in einem regelmäßigen Zeitabstand von 10 Jahren nach Abschluß dieses Vertrages den jeweiligen Wertverhältnissen der werte, die der Be­rechnung des Erbbauzinses zugrunde gelegt worden sind, durch eine neue Vereinbarung anzupassen. Der Vertragspartner, der eine Än­derung des Erbbauzinses wünscht, hat dieses dem anderen Vertrags­partner mindestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen 1u Jahre schriftlich mitzuteilen.

(4) Eine Änderung des Erbbauzinses ist unzulässig, wenn die Erhöhung oder Ermäßigung 10 v. R. des bisherigen Erbbauzinses nicht uber­steigt.