Akte 
Sitzung 29. April 1965
Entstehung
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usc sicn, aui den für diese Anlage erforderlichen und noch . j ^-jr^ULzanessendcn 'feilflachen zugunsten der Erbbauberechtigten e..nc zeitliche Beschränkung das veräußerliche und vererbliche ; .^chu einzuräumen, auf oder unter der Oberfläche dieser feil- , flacncn nach freiem ermessen Bauwerke zu haben und weitere nau werke zu errichten. Wasserwirtschaftlichen Belangen ist Rccknui zu tragen.

Der zu belastende Grundbesitz ist ca. 10,8 ha grob, Die Grund­stückseigentümerin übernimmt keine Gewähr,für die wüte oder di< Eüschaffenheit des zu belastenden Grundbesitzes.

Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für die Bebauung j nickt erforderlichen feil des für die Belastung gern. Abs. 3 vorgesehenen Grundbesitzes.

k5) Zustandsfeststellung:

Bei den belasteten Grundstücken handelt es sich um voll ertrag fähigen Maidboden mit den Lrtragszahlen = 60 % Fichte 1,3 -AaL. und 40 % Buche 1,3 ^kl.

Die Parteien sind sich. darübc^°***d^nig, daß im Verhältnis zu den R teien die etwa z. Z. der Bestellung des Erbbaurechtes errichteten j

ü

.sauwerke als wesentliche Bestandteile des Erboaurech us anzu^.en-=n ^ sind.

Das Erbbaurecht ist nur zum nau von Verteidigungsanlagen zu verwen; den. Errichtete Anlagen können durch die Erbbauberechtigte wieder beseitigt und auch verändert werden, ^ie Instandhaltung aer -jaa- werke oclicgt der Erobauberechtiguen.

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21.7

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die Grundstück

Lasten und Abgaben des Grundstücks trägt uie Lester, und -Ggaben des irbbaurechts trägt die Ebbauberecaurgte

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ktet, die Gruneztücke verkaufen und sie mr au-zul. r- i n cr ns,usvertrag Geer

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