usc sicn, aui den für diese Anlage erforderlichen und noch . j ^-jr^ULzanessendcn 'feilflachen zugunsten der Erbbauberechtigten e..nc zeitliche Beschränkung das veräußerliche und vererbliche ; .^chu einzuräumen, auf oder unter der Oberfläche dieser feil- , flacncn nach freiem ermessen Bauwerke zu haben und weitere nau werke zu errichten. Wasserwirtschaftlichen Belangen ist Rccknui zu tragen.
Der zu belastende Grundbesitz ist ca. 10,8 ha grob, Die Grundstückseigentümerin übernimmt keine Gewähr,für die wüte oder di< Eüschaffenheit des zu belastenden Grundbesitzes.
Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für die Bebauung j nickt erforderlichen feil des für die Belastung gern. Abs. 3 vorgesehenen Grundbesitzes.
k5) Zustandsfeststellung:
Bei den belasteten Grundstücken handelt es sich um voll ertrag fähigen Maidboden mit den Lrtragszahlen = 60 % Fichte 1,3 -AaL. und 40 % Buche 1,3 ^kl.
Die Parteien sind sich. darübc^°***d^nig, daß im Verhältnis zu den R teien die etwa z. Z. der Bestellung des Erbbaurechtes errichteten j
ü
.sauwerke als wesentliche Bestandteile des Erboaurech us anzu^.en-=n ^ sind.
Das Erbbaurecht ist nur zum nau von Verteidigungsanlagen zu verwen; den. Errichtete Anlagen können durch die Erbbauberechtigte wieder beseitigt und auch verändert werden, ^ie Instandhaltung aer -jaa- werke oclicgt der Erobauberechtiguen.
28.6.i 1965
21.7
1965
4
die Grundstück
Lasten und Abgaben des Grundstücks trägt uie Lester, und -Ggaben des irbbaurechts trägt die Ebbauberecaurgte
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mdstückseigentikmerin ist ve
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ktet, die Gruneztücke verkaufen und sie mr au-zul. r- i n cr ns,usvertrag Geer
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