Akte 
Sitzung 29. April 1965
Entstehung
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(3) Jie Vertragsparteien verpflichten sich, zun Zwecke der Berech­nung der ^n^senadigung eine gemeinsame uiecerschrift über den Zustand der Grundstücke (einscnl. vorhandener Aufbauten und des -"-ufwuchses) im Zeitpunkt des Erlöschens des Erbbaurechtes zu fertigen.

§ 10

Dieser Erbbauvertrag gilt auch für den jeweiligen Eigentümer der belasteten.Grundstücke.

§ 11

(1) Die Grundstückseigentumerin behält sich vor, nach Vermessung der militärischen Anlagen das Vermessungsergebnis anzuerken­nen.

(2) Nach vorliegen dieses Vermessungsergebnisses und dessen Aner kennung durch die Grundstückseigentümerin bewilligen und be­antragen die Parteien

a) in das Grundbuch der belasteten Grundstücke einzutragen:

1 .

2 .

das Erbbaurecht mit dem Inhalt des Vertrages;

das Vorkaufsrecht zugunsten der Erbbauberechtigten gern, s 3 dieses Vertrages

3. eihe Vormerkung zugunbtbn der^bbauberechtigten zur Eicherung des Anspruchs auf Änderung des Erbbauzinses gern. § 6 Abs. 3;

4. eine Vormerkung zugunsten ddr Erbbauberechtigten zur Sicherung des Anspruchs auf Erteilung der Zustimmung gern. § 8 des Vertrages.

b) 1. für das vereinbarte Erbbaurecht ein ErobaugrundDuch

anzulegen und in dieses einzutragen die Eundesrepublik (Bundeswehrverwaltung) als Erbbauberechtigte;

2. eine Reallast zur Sicherung des Erbbauzinses gern. § 6 Abs. 1 dieses Vertrages an erster Rangstelle;

3. eine Vormerkung für den jeweiligen Grundstückseigen­

tümer zur Sicherung des Anspruchs auf Änderung des Erb­bauzinses gern. § 6 Abs. 3. _a