(3) Jie Vertragsparteien verpflichten sich, zun Zwecke der Berechnung der ^n^senadigung eine gemeinsame uiecerschrift über den Zustand der Grundstücke (einscnl. vorhandener Aufbauten und des -"-ufwuchses) im Zeitpunkt des Erlöschens des Erbbaurechtes zu fertigen.
§ 10
Dieser Erbbauvertrag gilt auch für den jeweiligen Eigentümer der belasteten.Grundstücke.
§ 11
(1) Die Grundstückseigentumerin behält sich vor, nach Vermessung der militärischen Anlagen das Vermessungsergebnis anzuerkennen.
(2) Nach vorliegen dieses Vermessungsergebnisses und dessen Aner kennung durch die Grundstückseigentümerin bewilligen und beantragen die Parteien
a) in das Grundbuch der belasteten Grundstücke einzutragen:
1 .
2 .
das Erbbaurecht mit dem Inhalt des Vertrages;
das Vorkaufsrecht zugunsten der Erbbauberechtigten gern, s 3 dieses Vertrages
3. eihe Vormerkung zugunbtbn der^bbauberechtigten zur Eicherung des Anspruchs auf Änderung des Erbbauzinses gern. § 6 Abs. 3;
4. eine Vormerkung zugunsten ddr Erbbauberechtigten zur Sicherung des Anspruchs auf Erteilung der Zustimmung gern. § 8 des Vertrages.
b) 1. für das vereinbarte Erbbaurecht ein ErobaugrundDuch
anzulegen und in dieses einzutragen die Eundesrepublik (Bundeswehrverwaltung) als Erbbauberechtigte;
2. eine Reallast zur Sicherung des Erbbauzinses gern. § 6 Abs. 1 dieses Vertrages an erster Rangstelle;
3. eine Vormerkung für den jeweiligen Grundstückseigen
tümer zur Sicherung des Anspruchs auf Änderung des Erbbauzinses gern. § 6 Abs. 3. _a

