Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
Einzelbild herunterladen

S_a_t_z_un_g

über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadtgemeinde

Montabaur.

Der Stadtrat hat am 8, Dez. 1964 aufgrund des § 17 Landes­straßengesetz vom 15. 2. 1963 (GVB1. S. 57) in der Fassung des Landesgesetzes zur Änderung des Landesstraßeng^cotsea für Rheinland - Pfalz vom 17. 12. 1963 (GVB1. 1964 S. 5) und der § § 24, 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 25. 9. 1964 (GVB1.

S. 145) folgende Satzung beschlossen?

§ 1

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle in der ge­schlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, K'ege und Plätze.

Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtbezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unter­brechen den Zusammenhang nicht.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:

a) Fahrbahnen,

b) Gehwege einschließlich der Durchlässe,

c) Parkplätze und Standspuren,

d) Straßeni?innen,

e) Seitengräben einschließlich der Durchlässe,

f) Einflußöffnungen der Straßenkanäle,

g) Böschungen und Grabenüberbrückungan,

h) Stützmauern. ^

§ 2 hr)

Reinigu n gspflichtige

(l) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG

der Stadt obliegt, wird für die in § 1 genannten Straßen mit Ausnahme der Fahrbahnen, Parkplätze und Standspuren den Eigen­tümern der bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch diese Straßen erschlossen werden oder die an diese Straßen angrenzen.

2

!;

2 -