Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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(2) Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer erstreckt sich auf die Gehwege und Straßenrinnen. Ist kein ausgebauter Geh­weg vorhanden, so ist mindestens ein l,5o m breiter Streifen als Gehweg entlang der Grundstüc^sgrcnze zu reinigen.

(3) Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grund­dienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu­steht, und die kohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).

(4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.

L eistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen

Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Stadtgemeinde an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als lei­stungsfähig anzusehen ist, entscheidet der Stadtrat.

§ 4

Übertragung der Re i nigungspflicht auf Dritte

Der Reinigungspflichtige kann durch Vertrag die Reinigungspflicht auf einen Dritten (z.B. Pächter, Mieter) übertragen. Der Ver­tragsabschluß ist der Stadtverwaltung anzuzeigen.

§ 5

Umfang der allgemeinen Reinigung Die Reinigung umfaßt insbesondere:

1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen (§ 6)

2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§7)

3. das Bestreuen der Gehwege (§8). ^ hr)

§ 6

Hespren ge n u n d S äubern der Gehw eg e u, Straßenrinnen

(l) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen (s 2 Abs. 2) um­faßt insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Un­kraut und sonstigem Unrat jeder Ar$, die Entfernung von Gegenstän­den, die nicht zur Straße gehören? die Säuberung der Gräben und der Durchlässe.

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