Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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(1) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, ^ hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fallt. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen Eigen­tümer auch der neue Eigentümer.

(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, inner­

halb von vier Wochen nach Eintritt eines Eigentumswechsel der Stadtverwaltung hiervon schriftlich Mitteilung zu machen. ' :

(ß) Diese Vorschrift gilt entsprechend für die zur Nutzun

oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten oder.Wohnungsbe-^ rechtigten. ?

§ 5

Die Gebühren sind zusammen mit der Grundsteuer am15-^ eins jeden - Monats an die Stadtkasse zu zahlen. Auf ihre Erhe­bung und Beitreibung finden die Bestimmungen des Kommunal­abgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 11. 1954 (GVB1. S. Iß9) und des Verwaitungsvollstreckungsgesetzes^ für Rheinland-Pfalz vom 8. 7. 1957 (GVB1 S. 101) Anwen-} düng.

§ 6

Dem Pflichtigen stehen die in der Verwaltungsgerichtsord

nung vom 21. 1. i960 (BGBl. S. 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26J 7. i960 (GVB1. S. 145) angegebenen Rechtsmittel zu*

§ 7

Diese Satzung tritt am 1. 1. 1965 in Kraft. Am gleichen Tage verliert die Gebührensatzung zur Satzung über die ^^^*abfuhr in der Stadt Montabaur vom 9. 4. 1953 / 12. 6' 1958 ihre Gültigkeit.

Montabaur, den 8. Dezember 1964

Bürgermeister