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(1) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, ^ hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fallt. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen Eigentümer auch der neue Eigentümer.
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, inner
halb von vier Wochen nach Eintritt eines Eigentumswechsel der Stadtverwaltung hiervon schriftlich Mitteilung zu machen. ' :
(ß) Diese Vorschrift gilt entsprechend für die zur Nutzun
oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten oder.Wohnungsbe-^ rechtigten. ?
§ 5
Die Gebühren sind zusammen mit der Grundsteuer am—15-^ eins jeden - Monats an die Stadtkasse zu zahlen. Auf ihre Erhebung und Beitreibung finden die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 11. 1954 (GVB1. S. Iß9) und des Verwaitungsvollstreckungsgesetzes^ für Rheinland-Pfalz vom 8. 7. 1957 (GVB1„ S. 101) Anwen-} düng.
§ 6
Dem Pflichtigen stehen die in der Verwaltungsgerichtsord
nung vom 21. 1. i960 (BGBl. S. 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26J 7. i960 (GVB1. S. 145) angegebenen Rechtsmittel zu*
§ 7
Diese Satzung tritt am 1. 1. 1965 in Kraft. Am gleichen Tage verliert die Gebührensatzung zur Satzung über die ^^^*abfuhr in der Stadt Montabaur vom 9. 4. 1953 / 12. 6' 1958 ihre Gültigkeit.
Montabaur, den 8. Dezember 1964
Bürgermeister

