R echte ^ nd Pf lic hten
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten geL ten entsprechend für Erbbauberechtigte, Nießbraucher, wirtschaftliche Eigentümer und für die in sonstiger Weise zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten sowie für die Inhaber von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.
§ 15
Rec h t smi1 1e1
i!
Den Anschlußberechtigten und Anschlußpflichtigen stehen dicj in der Verwaltungsgerichts Ordnung vom 21. 1. i 960 (BGBl. ! S. 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landes^ gesetz zur Ausführung der VerwaltuhgsgerichtsOrdnung vom F 26.7*1960 (GVB1. S. l4ß) angegebenen Rechtsmittel zu. ' j?
F
§ 16 . . ^ Inkrajft treten i
Diese Satzung tritt am 1. 1. 1965 in Kraft. Am gleichen }i Tage verliert die Satzung über die Müllabfuhr in der Stadt i Montabaur vom 9* 4. 1953 / 12 . 6 . 1958 ihre Gültigkeit. 1
Montabaur, den 8. Dezember 1964
Bürgermeister

