Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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§ 10

Der Müll geht in das Eigentum der Stadt über, sobald er in den Müllabfuhrwagen geschüttet ist. Im Müll vargefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

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§ 11

U nte rbrech ung j deir ^ Müllab führ

(1) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Müllabfuhr infolge von Betriebsstö­rungen, höherer Gewalt oder Verlegung des Zeitpunktes der Müllabfuhr, hat der an die Müllabfuhr Angeschlossene keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat, so wird die Gebühr erlassen, und zwar für je 30 Tage der Unter­brechung in Hohe einer monatlichen Gebühr.

(2) Ist die Abholung des Mülls aus einem der vorgenanten Gründe unterblieben, so wird sie so bald als möglich nach­geholt .

(3) Voraussehbare Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Müllabfuhr werden bekanntgegeben. Aus der Unterlassung der Bekanntmachung können keine Ansprüche her­geleitet werden.

§ 12

Dec kung der Müllabfuhrkoste n 3

Für die Benutzung der öffentlichen Müllabfuhr werden von

den Grundstückseigentümern öffentlich rechtliche Gebühren

erhoben. Die Böhe der Gebühr wird in einer besonderen Ge- hr)

bübuwisatzung festgesetzt.

§ 13

Geldbuße bei Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung , können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark duah-t werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 25. 3. 1S32 (BGBl. I S. 177) findet Anwendung; Verwal­tungsbehörde im Sinne des § 73 dieses Gesetzes ist die Stadtverwaltung Montabaur. - 6 -

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16.12. 1964

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