§ 10
Der Müll geht in das Eigentum der Stadt über, sobald er in den Müllabfuhrwagen geschüttet ist. Im Müll vargefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
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§ 11
U nte rbrech ung j deir ^ Müllab führ
(1) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Müllabfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Verlegung des Zeitpunktes der Müllabfuhr, hat der an die Müllabfuhr Angeschlossene keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat, so wird die Gebühr erlassen, und zwar für je 30 Tage der Unterbrechung in Hohe einer monatlichen Gebühr.
(2) Ist die Abholung des Mülls aus einem der vorgenanten Gründe unterblieben, so wird sie so bald als möglich nachgeholt .
(3) Voraussehbare Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Müllabfuhr werden bekanntgegeben. Aus der Unterlassung der Bekanntmachung können keine Ansprüche hergeleitet werden.
§ 12
Dec kung der Müllabfuhrkoste n 3
Für die Benutzung der öffentlichen Müllabfuhr werden von
den Grundstückseigentümern öffentlich rechtliche Gebühren
erhoben. Die Böhe der Gebühr wird in einer besonderen Ge- hr)
bübuwisatzung festgesetzt.
§ 13
Geldbuße bei Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung , können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark duah-t werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 25. 3. 1S32 (BGBl. I S. 177) findet Anwendung; Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 dieses Gesetzes ist die Stadtverwaltung Montabaur. - 6 -
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16.12. 1964
; 15.6.
21.7.
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