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(5) Die Beschaffung der Müligefäßs hat durch die Anschluß, pflichtigen und Anschlußberechtigten selbst zu erfolgen,
(6) Müllgefäße, die den Anforderungen der Absätze 1-3 nicht entsprechen, werden nrcht entleert.
§ 8
Nachschau der Mül 1 gefäße_ u u d.Auskunf tspf licht.
(1) Den Beauftragten der Stadt, die sich als solche aus- weisen, ist zur Nachschau der Mülleimer und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zugang zu den in Frage kommenden Teilen des angeschlossenen Grundstückes zu gewähren#
(2) Die Grundstückseigentümer und die in § 14 bezeichneten Personen sind verpflichtet, über alle die Müllbeseitigung und Gebührenberechnung betreffenden Fragen Auskunft zu
geben. ' j
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(3) Neuanschaffungen von Mülleimern im Laufe des Jahres sind der Stadt unverzüglich zu melden.
Bereitstellung und Abn a hme des Mülls
(1) Die Abfuhr erfolgt in der Regel einmal in der Woche. Der Tag und die Zeit der Abholung werden öffentlich bekanntgegeben.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Behälter mit geschlos* senem Deckel zu der für das Abholen festgesetzten Zeit auf dem Bürgersteig bzw. vor dem Grundstück zur Entleerung bereitgestellt werden. Das Aufstellen der Behälter hat so zu erfolgen, daß der Fußgänger- und Straßenverkehr nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert wird.
ii) Wo der Müllwagen nach Entscheidung der Stadtverwaltung nicht vorbeifahren kann, müssen die Behälter zu einer von Fall zu Fall mit der Stadtverwaltung zu vereinbarenden Stelle gebracht werden.
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(4) Nach der Entleerung sind die Behälter durch den Ver- oder dessen Beauftragten von der Straße unvei" züglich zu entfernen. Für etwa abhanden gekommene Müllge* faße übernimmt die Stadt keine Haftung*

