Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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h) sperrige Gegenstände, die nicht in die Gefäße aufgenommen werden können.

(ß) Die in Abs. (2) genannten Stoffe sowie Schlacke und Asche in heißem Zustand dürfen den Müllgefäßeu nicht zugeführt werden.

(4) Ob Gegenstände oder Stoffe unter Abs. (1) oder (2) fallen, entscheidet im Z eifelsfalle die Stadt.

Wird festgestellt, daß Stoffe, die unter (2) fallen, einge- fullt sind, so ist die Stadt von der Abfuhrpflicht entbunden.

(5) Die Stadt kann die Abfuhr von Stoffen oder Gegenständen nach (2) a) und h) sowie die Abfuhr des Mülls von Grundstücken, die nicht an die Müllabfuhr angeschlossen sind, nach beson­derer Vereinbarung übernehmen.

§ 6

An schluß und Anmeldung

(1) Der Eigentümer eines dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegenden Grundstückes hat schriftlich die zur Durchfüh rung der Müllabfuhr erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer der Stadtverwaltung schriftlich davon Mitteilung zu machen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.

§ 7

Müllgefäße

(1) Um eine staubfreie Entleerung der Müllgefäße zu ermöglichen, dürfen nur solche Müllgefäße verwandt werden, die hinsichtlich ß Konstruktion und Nutzinhalt den von der Stadtverwaltung vorge­schriebenen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Müllgefäße müssen aus Metall bestehen und mit einem beweglichen, fest schließenden, von dem Behälter nicht trenn­baren Deckel mit Tragbügei bzw, Handgriff versehen sein.

(3) Die Gefäße sind stets rein und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Die Mülltonnen dürfen nur soweit gefüllt werden, daß Ihre Deckel sich gut schließen lassen.

(4) Für jeden selbständigen Haushalt ist mindestens ein 35-Liter-Müllgefäß bereitzustellen. Der Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragter hat dafür zu sorgen, daß die Mülleimer den Mietern zugänglich sind und regelmäßig sowie ordnungsgemäß benutzt werden.