Müllabfuhr anzuschlic-ßen und den gesamten Müll das ganze Jahr hindurch nur durch die städt<, Müllabfuhr entfernen zu lassen.
(2) Auf Verlangen der Stadt haben, die Grundstückseigq^- tünter die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um. die. Abfuhr des Mülls zu gewährleisten. . ....
§ .
Befreiung vom Anschluß— und Benutzungszwan g
Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Anschluß an die städt. Müllabfuhr kann in begründeten Ausnahaefallen durch den Bürgermeister ausgesprochen werden für abgelegene, schwer erreichbare Grundstücke und landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Betriebe, wenn die Forderungen der öffentlichen Gesundheitspflege der Ausnahmeregelung nicht entgegenstehen, ln diesen Fällen muß sicher sein, daß die Müllbeseitigung in anderer Weise ausreichend besorgt wird,
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Hausmüll
(1) Hausmüll im Sinne dieser Satzung ist der in den Woh
nungen und anderen Teilen des Grundstücks anfallende Unrat (Asche, Schlacken, Kehricht, Nahrungsmittel- und Küchenab-: fälle sowie hauswirtschaftliche Abfälle wie Lumpen, Knoche^ Papier, Glas, Scherben, Metalle, Konservenbüchsen,' Blümen- abfälle und dergl.), , ' ' -
(2) Als Hausmüll gelten nichts
a) Päckstoffe, Asche und Schlacke, soweit sie aus gewerb
lichen Betrieben stammen sowie Bauschutt und größere Steine, - .. "
b) Schnee, Eis, Erde, Schlamm, Gartenabfälle und Hofuhrattj
c) menschliche, und tierische Ausscheidungsstoffe, .Stall- : düng, ekelerregende Stoffe sowie Tierlb'iche'n,
d) flüssige Stoffe jeder Art, - .
e) Abfälle aller Art aus Febrilen, Metzgereien,..^br^nkenhk
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f/ Stoffe, dre infolge ihres hohen Säuregehaltes oder au3 einem aneeren Grunde Mülleimer und Müllwagen angreifeRt beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können; z.D< Farbreste usw.,
g) uercht entzündbare oder zerplatzende Stoffe,(Feuerwerk per, Spiengkörper, Karbid und Karbidrückstände in nassem oder trockenem Zustand usw.).

