über die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur
Aufgrund Pfalz in (GVB1. S gabenges
s. 139), (GVBl. S nach Bes über die lassend
der §§ 24 und 27 der Gemeind ^or-JSuung für Rheinland- der Fassung des Landesgesetzes vom 25. 9* 1964 . l4ß) und der §§ 1, 2, 4, 7 und 8 des Kommunalab- etzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 11. 1934 durch die Landesgesetze vom vom 25. 7. 1961 (GVBl. S
Stadtrates vom 8. 12. 1964 folgende Satzung
geändert 20) und chluß des
(GVBl
185) ^
öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur er-
§ 1
All gemein es
(1) Die Stadtgemeinde Montabaur betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohles eine Einrichtung zur Abfuhr und Beseitigung des Hausmülls (städt. Müllabfuhr).
(2) Die Abfuhr wird im Umleerverfahren mit 35* und 50-Liter- Mülleimern (s. § 7) durchgeführt.
§ 2
Anschluß- und Benut zungs recht
(1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstückes an die städt. Müllabfuhr und ihre Benutzung zu verlangen.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung; jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.
(3) Den Anschluß eines Grundstückes an die Müllabfuhr kann die Stadt versagen, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstückes oder aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, daß der Antragsteller die Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet.
§ 3
Anschluß- und Benutzung szwang
(l) Jeder Grundstückseigentümer im Stadtgebiet ist verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Müll anfällt, an die städt.
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