Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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(ß) Die Mitglieder der Ausschüsse sind aus Ratsmitgliedern und sonstigen sachkundigen Bürgern zu wählen. Die Mitglie- der der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden auf Vor- schlag der Parteien oder Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 35 Abs, 1 des Kommunalwahlgeset? ändert sich das Stärkeverhältnis der Parteien oder Gruppen so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen. Ersat: leute werden auf Vorschlag der Partei oder Gruppe, auf die sie entfallen, durch Mehrheitswahl bestimmt.

(4) Der Stadtrat kann einen Ausschuß jederzeit auflösen oder die ihm übertragenen Zuständigkeiten entziehen. Er kann außerdem Angelegenheiten an sich ziehen und Be­schlüsse eines Ausschusses jederzeit aufheben oder ändern, soweit aufgrund dieser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

§31

Zusammensetzung un d Bef ugnisse der Ausschüsse

Der Stadtrat behält sich vor, die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Zahl ihrer Mitglieder und die Feststel­lungen ihrer Zuständigkeiten durch eine Zuständigkeits­ordnung oder durch Einzelbeschlüsse zu regeln.

§ 32

Arbeitsweise

(1) Jeder Stadtratsausschuß kann durch Beschluß im Einzel- fall die Anwesenheit von Ratsmitgliedern, die dem Ausschut nicht angehören, zulassen.

(2) Die Stadtratsausschüsse können bei ihren=Beratungen

Sachverständige zuziehen. - ;

(3) Ratsmitglieder, die im Stadtrat einen Antrag gestellt haben, über den in der Ausschußsitzung beraten wird, sind zu den Ausschußsitzungen einzuladen. Sie können sich an der Beratung über diesen Antrag ohne Stimmrecht beteilige' Desgleichen können Berichterstatter anderer Ausschüsse an den Beratungen teilnehmen, wenn die betreffende Ange* legenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berührt.

(4) Erfordert ein Gegenstand die Behandlung in mehreren Ausschüssen, kann eine gemeinsame Deratung stattfinden.

<5) Im übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Stadtrat geltenden Vorschriften der Gemeindordnung und diese Geschäftsordnung sinngemäß.

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