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(4) Die Niederschrift der Sitzung ist auf Verlangen jedem Ratsmitglied in den Amtsräumen der Stadtverwaltung zur Einsicht vorzulegen. Das Verlesen der Niederschrift zum Schluß der jeweiligen Sitzung oder zu Beginn der nächsten Sitzung ist nicht erforderlich.
Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt worden sind, werden in der nächsten öffentlichen Sitzung nicht verlesen, es sei denn, daß der Stadtrat für einen Einzelfall dieses mit Stimmenmehrheit beschließt.
(5) Wird der Inhalt der Niederschrift bis zur nächsten Sitzung beanstandet, so kann durch Mehrheitsbeschluß eine Berichtigung herbeigeführt werden. An der Beschlußfassung dürfen jedoch nur solche Ratsmitglieder teilnehmen, die bei der ursprünglichen Beschlußfassung mitgewirkt haben.
(6) Neben der Fertigung einer Niederschrift ist von jeder Stadtratssitzung eine Tonbandaufzeichnung aufzunehmen. Die Tonbänder sind dauernd aufzubewahren und unter Verschluß zu halten. Die Bestimmung des § 42 Abs. ß GO findet auf die Tonbänder keine Anwendung. Zur Klärung von Zweifelsfragen kann der Bürgermeister oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtratsmitglieder die Wiedergabe der Tonbandaufzeichnung einer voraufgegangenen Sitzung verlangen. Wiedergaben von Aufzeichnungen über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nur in nichtöffentlichen Stadtratssitzungen erfolgen.
IX. Stadtratsausschüsse
§ ßO
Bildung und Aufl ösung^ der Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates werden folgende Ausschüsse gebildet:
1.0 Haupt- und Finanzausschuß
1.1 Bauausschuß
1.2 Hospitalausschuß
1.3 Wald- und Friedhofsausschuß
1.4 Sozialausschuß
1.5 Schulausschuß
(2) Der Stadtrat kann bei Bedarf weitere Ausschüsse bilden.
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