Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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(2) Verläßt ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Auffc rung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne wei­teres den^Ausschluß von weiteren drei Sitzungen zur Folge

(3) Gegen die Ausschlußverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Stadtrat zulässig. Der Einspruch hat keine] aufschiebende Wirkung. Er ist binnen l4 Tage beim Vorsit­zenden einzulegen. Über den Einspruch beschließt der Stad rat in der nächsten Sitzung.

(4) Der Ausschluß von den Sitzungen des Stadtrates hat de Ausschluß von allen Ausschußsitzungen auf die gleiche Dauer zur Folge.

§ 28

Ausübung des Haushnehts

Wer als Zuhörer Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ord­nung oder Anstand verletzt, kann von dem Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden. Zuhörer, die sich er­heblich oder wiederholte Ruhestörungen oder unpassende Äußerungen zuschulden kommen lassen, können auf bestimmtei Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen ausgeschlossen werden.

VIII. Niederschrift

§ 29

Form und Inhalt der Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Stadtrates ist eine Niederschrüt aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Tag der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut , der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthal- } ten und von dem Vorsitzenden, mindestens zwei vom Stadt" I rat bestimmten Ratsmitgliedern und dem vom Vorsitzenden bestellten Schriftführer unterschrieben sein. In der Nie* derschrift sollen ferner die nichtanwesenden Ratsmitglieds aufgeführt werden.

(2) Die zur Mitunterzeichnung der Niederschrift beauftrag­ten Ratsmitglieder werden vom Stadtrat für den Zeitraum der jeweiligen Wahlperiode des Stadtrates bestimmt.

^edes Ratsmitglied kann verlangen, daß seine abwei­chende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklä­rung zu einem Beschluß in der Niederschrift vermerkt wird, les gilt nicht bei geheimer Abstimmung.

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