Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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Unterbrechu n g des Redn ers

(1) ) Es ist nicht statthaft, den Redner zu unterbrechen. Bei Ausführungen, die nicht zur Sache gehören, hat der Vorsitzen­de den Redner auf den Gegenstand der Verhandlung zu verweisen Ist dies zweimal ohne Erfolg geschehen, so kann der Stadtrat auf Antrag des Vorsitzenden ohne Aussprache beschließen, daß dem Redner das Wort über den vorliegenden Gegenstand entzogen wird. Der Vorsitzende hat den Redner vorher auf diese Folger, aufmerksam zu machend Ist einem Redner das Wort entzogen wor­den, so darf er es für'den gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.

(2) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach der Abstimmung

das Wort erteilt.*' '* ' *.

- § 22 -'- -.-.i ..

Antrag auf Schluß der Beratung

Ein Antrag auf Schluß der Beratung geht jedem anderen Antrag vor. Über den Antrag auf Schluß der Beratung wird nach Be­kanntgabe der Ratsmitgliedeirg die sich noch zu;Wort gemeldet haben, ohne Aussprache abgestimmt. Wird der Schlußantrag an­genommen, so können nur noch die auf der Rednerliste?verzeich neten Ratsmitglieder sprechen*

§

Schlußwort

Ist die Rednerliste erschöpft, erhält der Antragsteller oder der Berichterstatter noch einmal d.^s Wort. Der Bürgermeister kann das Schlußwort sprechen. Alsdann wird die ^Beratung ge­schlossen und abgestimmt. , ^

§ 24 '

Abst immung

(1) Der Vorsitzende leitet die Abstimmung durch Verlesung des endgültigen Beschlußwortlautes ein. Die Verlesung kann in besonderen Fällen ganz oder teilweise durch Verweisung auf vorliegende Unterlagen ersetzt werden.