Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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(2) Die Beschlüsse des Stadtrates werden mit Stimmenmehrhej gefaßt, soweit die Gemeindeordnung, sonstige Gesetze oder diese Geschäftsordnung nicht etwas anderes vorschreiben. Dei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, Stimment­haltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststel­lung der Stimmenmehrheit nicht mit.

(ß) Die Abstimmung ist öffentlich. Wird dem vorliegenden f oder vorgetragenen Beschlußantrag von keinem Mitglied des Stadtrates widersprochen, stellt der Vorsitzende die An- ^ nähme des Antrages fest. Im anderen Fall erfolgt die Ab- i Stimmung durch Handaufheben. Zweifelt ein Ratsmitglied an der Feststellung des Vorsitzenden über das Stimmenver­hältnis, kann es die Auszählung der Stimmen verlangen. j

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(4) Auf Verlangen des Vorsitzenden oder auf Antrag von [ mindestens fünf anwesenden Ratsmitgliedern ist namentliche Abstimmung vorzunehmen.

(5) Auf Verlangen des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Ratsmitgliedern ist im Einzel­fall schriftlich (geheim) abzustimmen.

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(6) Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschriej ben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung. Stimm­zettel, aus denen der Wille des Wählers nicht unzweifel­haft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

§ 25

Reihenfolge der Abstimmung

(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt!

a) über den Antrag auf Schluß der Beratung

b) über den Antrag auf Vertagung

c) über den Antrag auf Verweisung oder Rückverweisung an einen Ausschuß

d) über die sonstigen Anträge, wobei wedtergehende Anträge den Vorrang haben. Gehen die Anträge gleichweit, ist über den zuerst eingebrachten An* trag zuerst abzustimmen.

(2) Über Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen ab­zustimmen.