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VII. Verfa hrensgang
§ 18
Eröffnung der Sitzung
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Ordnungsmäßigkeit der ergangenen Einladung und die Beschlußfähigkeit des Stadtrates fest. Ergeben sich im Verlaufe der Sitzung Zweifel darüber, ob der Stadtrat noch beschlußfähig ist, hat der Vorsitzende die Beschlußfähigkeit erneut festzustellen.
(2) Sofern in dringenden Fällen die Einladungsfrist gemäß § 5 Abs. 1 nicht eingehalten worden ist, ist zunächst über die Bestätigung der Dringlichkeit Beschluß zu fassen. Alsdann werden die vorliegenden Dringlichkeitsanträge (§ 14 Abs. 2) behandelt. Schließlich wird über die sonstigen Änderungsanträge zur Tagesordnung (§ l4 Abs. ß) Beschluß gefaßt. Nach Erledigung sämtlicher Anträge, die sich auf die Tagesordnung beziehen, gibt der Vorsitzende etwa erforderliche Mitteilungen bekannt.
§ 19
RedeOrdnu ng
(1) In den Sitzungen des Stadtrates darf nur sprechen, wem das Wort erteilt ist, Das Wort zur Tagesordnung steht zunächst dem Antragsteller zu.
(2) Der Vorsitzende kann jederzeit im Rahmen seiner Lei- tungs- und Ordnungsfunktion das Wort nehmen.
§ 20
Wj^tertejLlun^
(1) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldung. Den Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer zu berichtigen sind, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu geben.
(2) Zur Geschäftseordnung ist jedem Ratsmitglied außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen. Die Anträge zur Geschäftsordnung müssen sofort beraten und beschlossen werden. Die Beratung des Sachgegenstandes ist zu unterbrechen
(3) Der Stadtrat kann mit einfacher Mehrheit beschließen, aß die Redezeit für einen bestimmten Tagesordnungspunkt

