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V. Durch führung_. d§r_T a^esordnun^
§ 13
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden unter Berück-,
gichtigung der anstehenden Beratungsgegenstände vorbereitet! und festgesetzt. Die Tagesordnung hat sämtliche Verhandlung^} gegenstände zu enthalten. i
(2) Jedes Ratsmitglied kann beim Bürgermeister schriftlich} beantragen, daß von ihm genau bezeichnete Gegenstände auf Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden. Solche Anträge müssen mindestens sieben Kalendertage vor der nächsten Sitzung des Stadtrates dem Vorsitzenden vorliegen,{ Gehen die Anträge später ein, so werden sie auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung gesetzt.
§ 14
Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung
(l) Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Vorsitzende
den Ratsmitgliedern Gelegenheit zu geben, Anträge auf
Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung zu stellen.
(2) Mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder kann der Stadtrat beschließen, daß dringende Angelegenheiten noch in die Tagesordnung auf genommen werden Die Aussprache zur Beschlußfassung über die Dringlichkeit eines solchen Antrages soll sich nicht mit dem Inhalt des Antrages selbst, sondern nur mit der Frage der Dringlichkeit befassen. Wird der Dringlichkeitsantrag durch Beschluß bestätigt, so gilt die Tagesordnung als ergänzt.
(3) Sonstige Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung des Stadtrates. {
VI. Anfragen und Anträg e
§ 15
Allgemeines
(1) Jedem zu fassenden Beschluß muß
a) die Vorlage des Vorsitzenden oder eines Ausschusses

