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A usschluß be im V orj^e ge n von ß onder intere ssen
(1) Der Bürgermeister sowie die ihr vertretenden Beigeord
neten und Ratsmitglieder Rönnen an der Beratung und Abstimmung von Angelegenheiten nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten Grade oder ihren Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen Kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gleiche gilt für Ratsmitglieder und die ehrenamtlichen Beigeordneten , die in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder gegen Entgelt bei jemanden beschäftigt sind, der an der Erledigung einer Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches .Sonderinteresse hat. Wer wegen Sonderinteressen ausgeschlossen ist, hat sich, wenn über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung beraten wird, aus dem Sitzungsraum zu entfernen. : . ; : ^
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Wahlen.
(3) Ein Ratsmitglied, bei dem ein Sonderinteresse vorliegt, hat dieses dem Vorsitzenden vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen. Ob ein Sonderinteresse im Sinne des Abs. 1 vorliegt, wird durch den Vorsitzenden fe-stgosteilt. Ist das betroffene Ratsmitglied oder ein anderes Ratsmitglied mit der Feststellung des Vorsitzenden nicht einverstanden, so Entscheidet der Stadtrat. An der Beratung und Abstimmung hierüber dürfen diejenigen, über deren Sonderintereäse entschieden wird, nicht teilnehmen. Ein Sonderinteresse liegt nicht vor, wenn der Bürgermeister oder der ihn vertretende Beigeordnete oder ein Ratsmitglied als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungs- gruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Belange durch die Angelegenheit berührt werden. -
( 4 ) Hat der Bürgermeister öder der ihn vertretende Beigeordnete oder ein Ratsmitglied entgegen der Bestimmung des Absatzes 1 an der Beratung und Abstimmung teilgenommen, so ist der Beschluß ungültig. Der Beschluß gilt jedoch als .gültig zustande gekommen, wenn seine Ungültigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Beschlußfassung geltend gemacht wird.
(5) Können Ratsmitgliedcr infolge Ausschlusses nach Absatz 1 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, so ist der Stadtrat abweichend von § 11 Abs. 1 beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der/gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist. Ist dies nicht dar Fall, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder an Stelle des Stadtrates.
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