Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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II I. Der Vorsitz en de und sei ne Befugnisso

§ 9

Vorsit

(1) Den Vorsitz im Stadtrat führt mit Stimmrecht der Bür­germeister. In seiner Vertretung wird der Vorsitz von den Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugms wahrgenommen. Bei Verhinderung des Bürgermeisters und der Beigeordneten wird unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten Ratsmitgliedes ein Ratsmitglied zum Vorsitzenden gewählt.

(2) Das Stimmrecht des Bürgermeisters oder der ihn vertre­tenden Beigeordneten, die nicht gewählte Mitglieder des Stadtrates sind, ruht beim Erlaß von Satzungen, bei Wahlen, bei allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten beziehen, sowie bei der Festsetzung der Bezüge des Bürgermeisters.

§ 10

Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung., handhabt die Ordnung (§ 27) und übt das Hausrecht (§ 28) aus.

(2) Der Vorsitzende hat die Verhandlung sachlich und unpar teiisch zu leiten.

IV. Beschlußfähigkei t

§ 11

Beschlußfähigkeit

(1) Der Stadtrat ist beschlußfähig, wenn bei der Beschluß*

fassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist. ^

(2) Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Be­schlußfassung ohne Bedeutung, wenn der Stadtrat wegen einer früheren Beschlußunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen worden

ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweis en.

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