Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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2. das öffentliche Wohl oder sonstige wichtige 3elange des Bandes, des Landes oder d-^r Stadt gefährden,

ß, sich auf Personalsachen, Grundctücksangelagebheiten, Vertrags­angelegenheiten und Abgaben- oder Steuer Sachen bestehen:.

4. die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, Aufnahme und Ge­währung von Darlehen oder die Bestellung van Bürgschaften behandeln,

ß. sich auf die Vorberatung von Bauleitplänen beziehen.

Der Bürgermeister bezeichnet in der Tagesordnung die Beratungs­gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Gegen die Zuweisung Von Angelegenheiten in den nicht­öffentlichen Teil der Sitzung kann jedes Ratsmitglied vor Ein­tritt in die Tagesordnung Einspruch einlegen. Hierüber wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

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(1) Die Ratsmitglieder sollen an den Sitzungen teilnehmen Falle ihrer Verhinderung sollen sie den Vorsitzenden rechtzei­tig unterrichten.

(2) Beigeordnete und Schriftführer nehmen auch an den nicht­öffentlichen Sitzungen.teil. Der Vorsitzende kann die Teilnahme weiterer Dienstkräfte der Verwaltung gestatten.

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Verschwiegenheit sp flic ht

(1) Die Ratsmitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen

in nichtöffentlicher Sitzung oder sonst amtlich bekanntgewcrden sind, Verschwiegenheit zu bewahren, wenn es sich um die in § 6 genannten Angelegenheiten handelt ^der wenn für einen Einzelfall die Geheimhaltung vom Stadtrat beschlossen worden ist. Die Schweigepflicht gilt mit Ausnahme von Verschlußsachen nicht für Tatsachen, die offenkundig sind? oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerung und Stimm­abgabe des einzelnen Ratsmitgliedes in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheimzuhalten. Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ratsmitgli?,dern,, = die gemäß § 40 Abs. 1 GO von der Beratung und Abstimmung der:Angelegenheit ausgeschlossen sind. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Die Schweigepflicht kann nur dadurch aufgehoben werden, daß der Stadtrat oder die zuständige Staatsbehörde die Ratsmitglieder von ihr entbindet.

(2) Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht, so kann der St&dtrat ihm eine Geldbuße bis zu 1.000, DM auferlegene

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