Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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II. Einberufung iind ä ußere Fo rm der S itzungen

§ 4

Einberufung

(1) Der Bürgermeister beruft nach Bedarf die Mitglieder des Stadtrates und die Beigeordneten unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung und unter Beifügung der Sitzungsunterlagen zu den Sitzungen ein^.

(2) Ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates kann unter Angabe des Beratungsgegenstandes ver-^ langen, daß die Vertretungskörperschaft unverzüglich vom j Bürgermeister zu einer Sitzung einzuberufen ist. Ein sol­ches Verlangen kann nicht gestellt werden, wenn der Stadt­rat wegen des gleichen Gegenstandes innerhalb der letzten sechs Monate aufgrund eines solchen Antrages einberufen - wurde. ^

(ß) Sind der Bürgenmeister und die Beigeordneten aus ihrem & Amt ausgeschieden oder nicht nur vorübergehend an der Amts-tj ausübung verhindert und liegt ein dringender Fall vor, §< beruft das älteste Ratsmitglied den Stadtrat ein. g

§ 5

Einladungsfrist

(l) Zwischen Einladung und Sitzung müssen - besonders drin­

gende Fälle ausgenommen - mindestens vier volle Kalender- § tage liegen. Liegen zwischen Einladung und Sitzung weniger B als vier volle Kalendertage, muß die Dringlichkeit vor ^ Eintritt in die Tagesordnung durch Beschluß bestätigt wer- den.

(2) Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrates sind unter Angabe der Tagesordnung in der in der Hauptsatzung der s Stadt Montabaur angegebenen Form bekanntzugeben. Die Be­kanntgabe ist gleichzeitig mit der Einladung zu veranlassen^

§ 6

Ö ffentl ich keit de r Sitzungen

Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich, sofern nicht über AnseleeeTib^i+^n ^ ^ _i ^ j ^

über Angelegenheiten beraten wird, die

1. im Inteyeaa^ r) T _j_- _

im Interesse der Landesverteidigung geheimzuhalten sindi