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II. Einberufung iind ä ußere Fo rm der S itzungen
§ 4
Einberufung
(1) Der Bürgermeister beruft nach Bedarf die Mitglieder des Stadtrates und die Beigeordneten unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung und unter Beifügung der Sitzungsunterlagen zu den Sitzungen ein^.
(2) Ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates kann unter Angabe des Beratungsgegenstandes ver-^ langen, daß die Vertretungskörperschaft unverzüglich vom j Bürgermeister zu einer Sitzung einzuberufen ist. Ein solches Verlangen kann nicht gestellt werden, wenn der Stadtrat wegen des gleichen Gegenstandes innerhalb der letzten sechs Monate aufgrund eines solchen Antrages einberufen - wurde. ^
(ß) Sind der Bürgenmeister und die Beigeordneten aus ihrem & Amt ausgeschieden oder nicht nur vorübergehend an der Amts-tj ausübung verhindert und liegt ein dringender Fall vor, §< beruft das älteste Ratsmitglied den Stadtrat ein. g
§ 5
Einladungsfrist
(l) Zwischen Einladung und Sitzung müssen - besonders drin
gende Fälle ausgenommen - mindestens vier volle Kalender- § tage liegen. Liegen zwischen Einladung und Sitzung weniger B als vier volle Kalendertage, muß die Dringlichkeit vor ^ Eintritt in die Tagesordnung durch Beschluß bestätigt wer- den.
(2) Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrates sind unter Angabe der Tagesordnung in der in der Hauptsatzung der s Stadt Montabaur angegebenen Form bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist gleichzeitig mit der Einladung zu veranlassen^
§ 6
Ö ffentl ich keit de r Sitzungen
Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich, sofern nicht über AnseleeeTib^i+^n ^ ^ _i ^ j ^
über Angelegenheiten beraten wird, die
1. im Inteyeaa^ r) T _j_- _
im Interesse der Landesverteidigung geheimzuhalten sindi

