Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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Geschäftsordnung für den Stadfrat

Aufgrund des § der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz von

25' September l$b4 (GVB1. S. liß) hat sich der Stadtra Stadt Montabaur.folgende Geschäftsordnung gegeben:

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§ 1 '*

Fraktionen

(1) Die Mitglieder des Stadtrates können sich zu Fraktionen

zusammenschließen. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei

Mitgliedern des Stadtrates bestehen^

(2) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. das der Vorsitzende zieht. ' ' ' '

(3) Mehrere Fraktionen oder Mitglieder verschiedener Parteien

oder Wählergruppen können bei der Wahl der Stadtratsausschüsse gemeinsame Wahlvorschlage einreichen.

§2

Ält^esien r at

(1) Zur Herbeiführung einer Verständigung über die Behandlung wichtiger Aufgaben des Stadtrates wird ein Ältestenrat gebil­det. Ihm gehören an: der Bürgermeister und die Fraktionsvor­sitzenden. Die Fraktionsvorsitzenden können für die Dauer der Wahlperiode ein anderes Mitglied des Stadtrates als Vertreter im Ältestenrat benennen.

(2) Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Sind der^Bürgermeist oder dessen Stellvertreter von der Mitwirkung im Ältestenrat ausgeschlossen, weil eine Interessenkollission i.S. des § 40 GO vorliegt, führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des

Alte-stenrates den Vorsitz

Sitzplan

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Der Sitzplan des Stadtrates wird vor den Ältestenrat festgelegt. Wenn eine nicht zu erzielen ist, erfolgt die Fe des Stadtrates -

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