Geschäftsordnung für den Stadfrat
Aufgrund des § 4ß der Gemeindeordnung für Rheinland—Pfalz von
25' September l$b4 (GVB1. S. liß) hat sich der Stadtra Stadt Montabaur.folgende Geschäftsordnung gegeben:
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§ 1 '*
Fraktionen
(1) Die Mitglieder des Stadtrates können sich zu Fraktionen
zusammenschließen. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei
Mitgliedern des Stadtrates bestehen^
(2) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. das der Vorsitzende zieht. ' ' ' '
(3) Mehrere Fraktionen oder Mitglieder verschiedener Parteien
oder Wählergruppen können bei der Wahl der Stadtratsausschüsse gemeinsame Wahlvorschlage einreichen.
§2
Ält^esien r at
(1) Zur Herbeiführung einer Verständigung über die Behandlung wichtiger Aufgaben des Stadtrates wird ein Ältestenrat gebildet. Ihm gehören an: der Bürgermeister und die Fraktionsvorsitzenden. Die Fraktionsvorsitzenden können für die Dauer der Wahlperiode ein anderes Mitglied des Stadtrates als Vertreter im Ältestenrat benennen.
(2) Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Sind der^Bürgermeist oder dessen Stellvertreter von der Mitwirkung im Ältestenrat ausgeschlossen, weil eine Interessenkollission i.S. des § 40 GO vorliegt, führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des
Alte-stenrates den Vorsitz
Sitzplan
einer ersten Sit
Der Sitzplan des Stadtrates wird vor den Ältestenrat festgelegt. Wenn eine nicht zu erzielen ist, erfolgt die Fe des Stadtrates -
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