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Beschluß zu Punkt 1/5 Nachtragshaushaltsplan 1964
Der Stadtrat beschließt einstimmig:
Nachtragshaushaltssatzung
des Hospitalfonds Montabaur für das Rechnungsjahr 1964
Aufgrund des § 101 in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Anderungsgesetzes vom 25- September 1964 (GVB1. S. l4ß) wird nach Beschluß des Stadtrates vom 8. 12. 1964 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
und damit der Gesamtbetrag -des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge
erhöht Vermindertgegenüber auf nunmehr um um bisher festgesetzt
DM DM DM DM
a) im ordentl.
Haushalt
die Einnahmen 6.764,-- die Ausgaben 6.764,--
b) im a.o. Haushalt
die Einnahmen 72.400,-- die Ausgaben 72.400,--
67 . 450 ,—
74.214
67 . 450 ,—
74.214
56 . 367 ,--
128.767
56 . 367 ,--
128.767
§ 2 entfällt §* 3 entfällt
Beschluß zu Punkt 1/6
Satzung über die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

