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(3) Die Abfallstoffe werden mit ihrer Ablagerung auf dem Müllplatz Eigentum der Stadt. Hierin Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Mit der Ablagerung der Abfallstoffe übernehmen die für die Anfuhr Verantwortlichen die Gewähr, daß dieser Müll keine der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Stoffe enthält. Sie haften für alle Schäden, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen § 4 Abs. 2 ergeben.
§ 6
Benutzungszeiten
Die Öffnungszeiten des Müllplatzes werden von der Stadtver waltung festgesetzt und in der in der jeweils gültigen Hauptsatzung der Stadt Montabaur vorgeschriebenen Art öffentlich bekanntgemacht. Die Verwaltung kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
Sitzung v. 11.3.1969 V. Leg-P.
Sitzung v.
2!*.4.1969
V. Leg.-P.
Sitzung v. 5 . 5 . 1969 V. Leg.-P.
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Sitzung v. p'fv 22. 5. 69 !§' V. Leg.-P.
§ 7
Benutzungsgebühr
(1) Für die Benutzung des Müllplatzes ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr beträgt für jede Entladung
a) für Personenkraftwagen
b) für Gespannfahrzeuge, Lastkraftwagen bis 1 t Leergewicht sowie für Personenkraftwagen mit Anhänger
c) für Lastkraftwagen über 1 t bis 3 t Leergewicht
d) für Lastkraftwagen über ß t Leergewicht
e) für Anhänger an Zugmaschinen und Lastkraftwagen, zusätzlich je nach ihrem Gewicht wie Buchstabe b) bis d)
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der öffent liehen Einrichtung und ist mit dem Kauf des Gebührenscheines bei der auf dem Müllplatz anwesenden Aufsichtsperson zur Zahlung fällig.
Gebührenschuldner ist der jeweilige Benutzer.
0,50
DM
2,—
DM
3,—
DM
4,--
DM
§ 8
Betretungsverbot
(1) Jugendlichen unter vierzehn Jahren ist ohne Begleitung von Erwachsenen das Betreten des Müllplatzes sowie das Abladen von Müll auf dem Müllplatz untersagt. Eltern, Erziehungsberechtigte oder Auftraggeber gelten als Verantwortliche bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot.
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