Akte 
Sitzung 20. Februar 1969
Entstehung
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(5) Betriebe, die die Müllabfuhr zum Gegenstand ihres Unter­nehmens haben, dürfen den Müllplatz nur zum Ablagern von Müll benutzen, der im Stadtgebiet von Montabaur anfällt.

§ 3

Benutzungszwang

(1) Die Berechtigten im Sinne des § 2 sind verpflichtet, den Müll, soweit dieser auf den ihnen gehörenden Grundstücken nicht unschädlich und ohne störende Einwirkungen verwertet bzw. vernichtet werden kann, auf dem Müllplatz abzulagern. Das gleiche gilt unbeschadet der Regelung in § 2 Abs. ß für Bau­schutt und Erdaushub aus Ausschachtungen von Baugrundstücken.

(2) Das Ablagern von Müll, Bauschutt und Erdaushub auf an­deren Grundstücken (z.B. Wegen, Plätzen, Gewässergrundstücken oder Gräben) ist untersagt.

§ 4

Begriffsbestimmung

(1) Als Müll im Sinne dieser Satzung gelten der in Wohnungen, Wohngrundstücken, landwirtschaftlichen und gewerblichen Be­trieben anfallende Unrat, soweit dieser nicht nach der Satzung über die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 8.12.1964 der staubfreien Müllabfuhr zuzuführen ist.

(2) Auf dem Müllplatz dürfen Stoffe nicht abgelagert werden, die nach ihrer Art, Zusammensetzung und sonstigen Beschaffen­heit nicht zur Ablagerung geeignet sind oder deren Ablagerung Gefahren mit sich bringen kann. Hierzu zählen insbesondere:

a) menschliche und tierische Fäkalien, Stalldung und gesund­heitsgefährdende, ekelerregende und übelriechende Stoffe sowie Tierkadaver;

b) Abfälle aller Art aus Metzgereien, Molkereien, Kranken­häusern und ähnlichen Einrichtungen;

c) Stoffe, die das Grundwasser gefährden, wie z.B. Chemikalien in flüssiger oder fester Form, Öl, Benzin, Karbol;

d) Stoffe, die leicht entzündbar und explosiv sind, wie z.B. Sprengkörper, Feuerwerkskörper;

e) Autowracks.

§ 5

Ablagerung des Mülls

(1) Der Müll sowie Bauschutt und Erdaushub aus Ausschach­tungen sind auf dem Müllplatz nach näherer Anweisung des Aufsichtspdrsonals abzuladen und so einzuplanieren, daß in jedem Falle der nächstfolgende Benutzer Müll ablagern kann und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.

(2) Es ist untersagt, Müll auf dem Müllplatz zu verbrennen oder auf dem Platz Feuer zu legen.

!' Sitzung v, " 11.3.1969

^ V. Leg-P.

Sitzung v. 24 . 4.1969

V. Leg.-P.

Sitzung v. 5 . 5 . 1969 V. Leg.-P.

Sitzung v.

22. 5. 69

V. Leg.-P.

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