Akte 
Sitzung 20. Februar 1969
Entstehung
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( 2 ) Das Betreten oder Befahren des Müllplatzes ist nur den Berechtigten zur Ablagerung von Müll, Bauschutt und Erd­aushub gestattet. Das Betreten oder Befahren des Platzes aus anderen Gründen ist verboten, ebenso das Entnehmen be­reits abgelagerten Mülls.

§ 9

Geldbuße und Zwangsmittel

(1) Wer gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein fahrlässiger Verstoß gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verfolgt. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- DM geahndet werden. In Fällen von geringerer Bedeutung kann auch eine gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen werden.

(2) Eine Geldbuße kann auch gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes einer juristischen Person oder einer Perso­nalgesellschaft des Handelsrechts verhängt werden, wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertre­tung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig seine Auf­sichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.

(3) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25 . 3 .I 952 (BGBl. I S. 177) findet Anwendung.

(4) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8 . 7.1957 (GVB1. S. 101).

Sitzung v. 11.3.1969 V. Leg-P.

§ 10

Rechtsmittel

Gegen die Heranziehung zur Gebühr stehen dem Abgabepflich­tigen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7*1960 (GYB1. S. 145) zu. Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nicht aufgeschoben.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft

Montabaur, den

Sitzung v. 2 ^. 4.1969

V. Leg.-P.

Sitzung v. 5. 5. 1969 V. Leg.-P.

Sitzung v. 22. 5. 69

V. Leg.-P,

Bürgermeister