Aufgrund der §§ 24 und 87 Abs. 6 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz -Teil A- in der Fassung vom 25. September 1964 (GVB1. Rheinland-Pfalz S. 145) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 23. 4. 1965 (GVB1. Rheinland-Pfalz S. 338) wird folgende als Anlage beigefügte Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Montabaur beschlossen.
Der Bürgermeister nimmt an der Abstimmung nicht teil.
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Unter Bezugnahme auf die §§ 4 und 6 der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Montabaur wird der Stadtangestellte Alfons Glasner mit Wirkung vom 1.2. 1969 zum Werkleiter für das Wasserwerk der Stadt Montabaur bestellt.
Sitzung v.
t' 20. 2. 69 ; V. Leg.-P*
Sitzung v. 11.3.1969 V. Leg-P.
Sitzung v. 24.^.1969
V. Leg.-P
Sitzung v.if 5 . 5 . 1969
Sitzung v.
22. 5. 69
V. Leg.-P.
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- 4
J Sitzung vA ^ ' 18.12.19681
V. Leg.-P.
j! Sitzung v. 23.12.1968 V. Leg.-P.
Beschluß zu Punkt 1/7. Vorlage Nr. 542
Beschlußfassung über einen Wasserlieferungsvertrag für das Hallenbad
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Zwischen der Stadt Montabaur und dem Wasserwerk der Stadt Montabaur wird für die Wasserlieferung an das städt. Hallen- und Freibad als Großabnehmer ein Sonderabnehmervertrag geschlossen, der auf einer täglichen Vorhaltung von 300 cbm Wasser aufbaut und aus Grund- und Arbeitspreis besteht.
Der Wasserlieferungsvertrag tritt rückwirkend ab 1. 1. 1968 in Kraft und wird in der heute vorgelegten Form genehmigt.

